Impressum

Bornheimer Musikschule e.V.
Burgstraße 17
53332 Bornheim

Tel.: (02222) 65492
Fax: (02222) 938294

info@bornheimer-musikschule.de

Schulleitung: Mary Schirilla

Vereinsvorsitzender: Marie-Therese van den Bergh

Eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn Nr. 6489

Vereinssatzung

Geschäftsordnung

§1 - Zielsetzung

  1. Zielsetzung der Bornheimer Musikschule e.V. ist es, musikalische Bildung und Freizeitgestaltung zu fördern. Dazu vermittelt sie Teilnehmern aller Altersgruppen instrumentale, vokale und allgemeine musikalische Kenntnisse und Fertigkeiten. Insbesondere fördert die Bornheimer Musikschule das gemeinsame Musizieren auch außerhalb der Musikschule.
  2. Die Vorbereitung auf eine berufliche Fachausbildung kann in den Unterricht einbezogen werden.

§2 - Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein Bornheimer Musikschule ist Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht. Sie besteht aber unabhängig von dieser und ist an das Geschäftsjahr gebunden (01.02 bis 31.01). Bei der Beendigung das Unterrichts muß sie, sofern dies gewünscht wird, separat gekündigt werden.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Neumitglieder werden nur mit einer Einzugsermächtigung für Unterrichtsentgelt und Mitgliedschaftsbeitrag aufgenommen.

§3 - Teilnahme

  1. Die Teilnahme am Musikunterricht steht jedem Vereinsmitglied bzw. seinen Familienmitgliedern offen.
  2. Anmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Leitung der Bornheimer Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Anmeldung vom jeweiligen Vereinsmitglied vorzunehmen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Musikschulleitung im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten. Ein Anspruch auf Unterricht in einem bestimmten Fach, einer bestimmten Unterrichtsform oder in einem Ensemblefach besteht nicht.
  4. Über die Teilnahme außerhalb der Vereinsmitgliedschaft entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand auf Vorschlag der Musikschulleitung.

§4 - Schuljahr und Ferien

  1. Das Schuljahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des darauf folgenden Jahres. Es teilt sich in zwei Halbjahre (01.02. bis 31.07. bzw. 01.08. bis 31.01.).
  2. Im Fach Musikalische Früherziehung beginnt das Unterrichtsjahr am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
  3. Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen im Rhein-Sieg-Kreis. Weitere unterrichtsfreie Tage sind Weiberfastnacht, Rosenmontag und Veilchendienstag und Aschermitttwoch.
  4. Unsere beweglichen unterrichtsfreien Tage sind die Freitage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam.
  5. Weitere erforderliche Ausgleichstage (s. §5 Punkt 1) werden zu Beginn des Schuljahres über den Musikus und auf der Homepage bekannt gegeben.

§5 - Unterrichtsordnung

  1. Pro Schuljahr werden 36 Jahreswochenstunden Unterricht erteilt.
  2. Die Teilnehmer sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Im Falle der Verhinderung ist die Musikschule rechtzeitig zu informieren, bei minderjährigen Teilnehmern durch einen gesetzlichen Vertreter.
  3. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes.
  4. Öffentliches Auftreten und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern unter Berufung auf die Eigenschaft als Teilnehmer der Musikschule bedürfen der Genehmigung der Musikschulleitung.
  5. Beim Ausscheiden eines Teilnehmers eines Gruppenunterrichtes werden die verbleibenden Schüler vom Lehrer oder der Geschäftsstelle informiert. Die jeweilige Unterrichtsform muss neu festgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit, den freien Platz mit einem neuen Schüler zu besetzen, in eine andere Utnerrichtsform zu wechslen oder die Teilnahme zu beenden.

§6 - Ausschluß

  1. Wird ein Unterrichtserfolg im Sinne von §1 und §5 aus Gründen verhindert, die der Teilnehmer zu verantworten hat (Beispiel: wiederholtes Fehlen im Unterricht oder bei Veranstaltungen der Musikschule), kann der Teilnehmer vom Unterricht ausgeschlossen werden.
  2. Im Falle eines Unterrichtsausschlusses sind die Unterrichtsentgelte bis zum Ende des darauffolgenden Quartals, höchstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres zu zahlen. Die Mitgliedschaft im Verein bleibt davon unberührt.
  3. Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied mit der Zahlung des Unterrichtsentgeltes oder des Vereinsbeitrags im Verzug ist.
  4. Grobe Verstöße gegen die jeweiligen Hausordnungen können zum Ausschluß führen.

§7 - Hausordnung

Die in den Unterrichtsgebäuden geltenden Hausordnungen sind für alle Lehrkräfte und Teilnehmer verbindlich. Alle Anlagen, Einrichtungen und Instrumente sind pfleglich zu behandeln.

§8 - Entgelte

  1. Für die Teilnahme am Unterricht erhebt die Bornheimer Musikschule Entgelte nach dem Stand der jeweilig gültigen Entgeltordnung.
  2. Änderungen der Entgeltordnung werden mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Musikus und auf den Internetseiten der Musikschule bekanntgegeben.
  3. Zur Zahlung sind die jeweiligen Mitglieder verpflichtet. Das Fernbleiben vom Unterricht entbindet von der Zahlung der Entgelte nicht.
  4. Die Entgelte werden aufgrund eines Zahlungsbescheides quartalsweise fällig und per Lastschriftverfahren an folgenden Terminen eingezogen: 15. Febr., 15. Mai, 15. August und 15. Nov. eines jeden Jahres.
  5. Für von der Musikschule zu vertretenden Unterrichtsausfall bis zu zwei Stunden im Halbjahr erfolgt keine Erstattung des Entgeltes. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Unterricht nachgeholt wird. Darüber hinausgehender Unterrichtsausfall wird entweder nachgeholt oder die anteiligen Unterrichtsentgelte werden am Ende eines Halbjahres auf Antrag erstattet.
  6. Familien, die für drei oder mehr Hauptfächer (kein Ensemble oder Chor) angemeldet sind, bekommen auf diese Hauptfächer eine Ermäßigung von 10%.
  7. Besonders talentierte, interessierte oder fleißige Schüler können auf Vorschlag des jeweiligen Lehrers vom Vorstand in den Förderpool aufgenommen werden. Sie erhalten ein Jahr lang einen Nachlass von 15 € monatlich.
  8. Familien, die bis zum 31.12 bzw. bis zum 31.05. einen Sozialbescheid der Stadt vorlegen, können für das auf den Vorlagestichtag folgende Musikschulhalbjahr, also Februar bis Juli bzw. August bis Januar, eine Ermäßigung von bis zu 40% erhalten. Der Ermäßigungssatz wird halbjährlich in Abhängigkeit von der Anzahl der Anfragen vom Vorstand festgelegt.
    Änderungen des Sozialbescheides müssen der Musikschule umgehend mitgeteilt werden. Werden Änderungen des Sozialbescheides nicht oder verspätet mitgeteilt, ist die Musikschule zur Rückforderung berechtigt.
    Schüler, die nur das ermäßigte Unterrichtsentgelt bezahlen, werden nicht zusätzlich in den Förderpool aufgenommen und haben keinen Anspruch auf weitere Ermäßigung.
  9. Der Einzug des Vereinsmitgliedsbeitrages erfolgt spätestens zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes für das laufende Geschäftsjahr. In den darauffolgenden Geschäftsjahren erfolgt der Einzug im ersten Quartal (Februar bis April).
  10. Lehrer der Musikschule sind nicht ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

§9 - Aufsicht und Haftung

  1. Eine Aufsichtspflicht durch Mitarbeiter der Musikschule besteht nur während der Unterrichtszeit innerhalb Unterrichtsräume und während der Pausen.
  2. Der Verein haftet nicht für Schäden, die im Rahmen des Benutzungsverhältnisses entstehen, es sei denn, den Mitarbeitern der Bornheimer Musikschule fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  3. Für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten eines Teilnehmers entstehen, haftet der Teilnehmer in entsprechender Anwendung des bürgerlichen Rechts über Vertragsverletzungen.

§10 - Lehrmittel

Die erforderlichen Noten, Ballettausstattungen und sonstige Unterrichtsmaterialien sowie Zubehör stellt der Teilnehmer selbst.

§11 - Leihinstrumente

Im Rahmen der Möglichkeiten kann die Musikschulleitung Leihinstrumente gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Das entsprechende Zubehör wie Saiten, Bögen, bzw. Bogenbespannung, Mundstücke u. a. stellt der Teilnehmer selbst.

§12 - Kündigung und Ummeldung

  1. Die Kündigung kann im Regelfall mit einer Frist von zwei Monaten (31.05. bzw. 30.11.) zum Ende des Halbjahres erfolgen.
    Ummeldungen unterliegen den gleichen Fristen wie Kündigungen.
  2. In besonderen Härtefällen kann die Musikschulleitung Kündigungen mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende genehmigen.
  3. Die Kündigung im Fach Musikalische Früherziehung kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des ersten Unterrichtsjahres (31.05.) erfolgen.
  4. Die Vereinsmitgliedschaft endet nicht mit der Beendigung des Unterrichts. Sofern dies gewünscht wird, muß sie mit einer Frist von 6 Wochen (bis 15.12.) gesondert zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.

(gültig ab 19.05.2016)
Die Geschäftsordnung als PDF-Datei gibt es hier!